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Swantje Kallenbach - Heilpraktikerin seit 1997
Kontakt Praxis Kallenbach Heilpraktikerin Oberfranken Lichtenfels Michelau

Mein neuestes,
5. Buch, 29.9.23

Cover-Front Praktische Antworten auf Artensterben und Klimawandel im insektenfreundlichen Hausgarten
Cover Genusskultur statt Essensverwirrung

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Praxis Kallenbach: Körper, Geist und Seele in lebendigem Fluss halten
Naturheilpraxis Swantje Kallenbach, Heilpraktikerin im Landkreis Lichtenfels, Oberfranken

Heilpraktiker und Naturheilkundige praktizieren, erforschen und bewahren seit jeher die traditionelle Naturheilkunde und Alternativmedizin

Die offizielle Berufsbezeichnung Heilpraktiker gibt es seit 1939.

Nachfolgend finden Sie Informationen zum Heilpraktikerberuf, zur Arbeitsweise des Heilpraktikers allgemein, zu Honorar und Abrechnung für Patientinnen und Patienten meiner Heilpraktiker-Praxis.

Sie erhalten auch einen Einblick in einige medizinphilosophische Grundlagen zur traditionellen Arbeitsweise der Heilpraktikerin Kallenbach in Oberfranken.

PraxisgründungHeilpraktikerBuchvonSwantjeKallenbach

Patienteninformationen über den Beruf des Heilpraktikers

Bitte klicken Sie bei Interesse die entsprechenden Überschriften an oder scrollen auf der Seite weiter nach unten.

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Informationen zur Heilpraktikerwerbung für Patientinnen und Patienten

Heilpraktikerwerbung wird wie bei anderen medizinischen Berufen auch von den strengen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelt. Dies dient dem Patientenschutz. Das heißt, Heilpraktikerwerbung darf wie die Werbung anderer Mediziner keine Angst auslösen oder übertriebene Hoffnung auf Heilung wecken. Gesundheits- oder Heilversprechen sind grundsätzlich unzulässig. Deshalb weise ich auch immer wieder auf dieser Seite darauf hin, dass weder ein Heilpraktiker noch sonst eine Person oder ein Verfahren Heilung oder Gesundheit versprechen kann und darf (übrigens auch kein Arzt).

Individuelle Aufklärung gem. Patientenrechtegesetz nach individueller Untersuchung und Diagnosestellung in der Heilpraktikerpraxis

Erst nach individueller Untersuchung und Diagnosestellung kann ein Heilpraktiker Aussagen über Therapieansatz, Therapieverlauf und mögliche Dauer eines individuellen Heilungsprozesses machen. Dazu ist auch der Heilpraktiker gem. Patientenrechtegesetz verpflichtet: Zur umfassenden medizinischen und wirtschaftlichen Aufklärung in seiner Heilpraktikerpraxis.

Diese Pflicht zur Aufklärung gilt für Ärzte und Heilpraktiker und bezieht sich auf Chancen und Risiken einer geplanten Diagnostik oder Behandlung, deren Dauer, Inhalt und Prognose sowie auf etwaige Alternativen. Alternative ist eine Auswahl aus verschiedenen Diagnose- und Therapieoptionen in der Heilpraktikerpraxis und generell. Generell bedeutet, dass der Heilpraktiker wie auch der Arzt über sämtliche Alternativen aufklären, nicht nur über ihre eigenen Verfahren. Ziel ist, dass der möglichst vollständige aufgeklärte, mündige Patient eine für sich richtige Entscheidung treffen kann.

Heilpraktiker-Werbung dient nur der allgemeinen Information

Sie finden auf meinen Seiten keine genaue Beschreibung, was wann wie warum hilft. Sondern Sie erfahren, welche Mittel ich grundsätzlich in meiner Heilpraktiker-Praxis einsetze, um Erkrankungen zu behandeln. Da jeder Heilpraktiker andere Verfahren einsetzt, können Sie daher eine Auswahl treffen.

Weil medizinische Leistungen auch in der Heilpraktikerpraxis nicht angepriesen werden dürfen, könnte der Eindruck entstehen, dass es sich hier um Wellnessangebote handelt. Das stimmt jedoch nicht: Heilpraktikerleistungen sind keine Wellnessangebote, sondern medizinische Leistungen, die der Behandlung von Krankheit bzw. dem Vorbeugen von Krankheit (Erhalt der Gesundheit, Prävention (= Vorbeugung von Krankheit) dienen. Heilpraktiker sind Freiberufler und bieten qualifizierte medizinische (und damit umsatzsteuerfreie) Dienstleistungen an.

Die auf dieser Seite dargestellten allgemeinen Informationen zum Heilpraktiker, zur Heilpraktikerpraxis und Hintergrundinformationen zum Heilpraktiker-Beruf dienen dazu, Patientinnen und Patienten einen ersten Eindruck meiner Arbeitsweise, meiner Person und meiner Therapieverfahren zu geben.

Möchten Sie wissen, ob ich als Heilpraktikerin für Ihre speziellen Beschwerden oder Probleme einen passenden Therapieansatz habe, rufen Sie mich bitte an, da ich aus vorgenannten Gründen keine Listen von Erkrankungen, die ich behandle, anbieten darf.

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Die Zulassung des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker ist ein freier medizinischer Beruf mit vielen Befugnissen und einer hohen Verantwortung.

Rund um die Berufsbezeichnung Heilpraktiker -

Heilpraktiker darf sich nur nennen, wer vor einem deutschen Gesundheitsamt eine schriftliche und mündlich-praktische Prüfung abgelegt und bestanden hat. Daraufhin erhält er seine Zulassung vom Gesundheitsamt, darf sich niederlassen und die Berufsbezeichnung Heilpraktiker führen. Dies wird vom Heilpraktiker-Gesetz (HPG) mit seiner Durchführungsordnung geregelt.

Das Führen der Berufsbezeichnung Heilpraktiker erfolgt ohne Zusätze wie “staatlich geprüfer” Heilpraktiker oder “staatlich zugelassener” Heilpraktiker. Solche Pseudo-Qualitätsbezeichnungen sind unzulässig. (Lediglich eine eingeschränkte Erlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie muss genauer formuliert werden z.B. als Heilpraktiker für Psychotherapie).

Entweder jemand hat seine Zulassungsprüfung beim Gesundheitsamt bestanden, dann hat er die staatliche Zulassung, sich Heilpraktiker nennen zu dürfen. Oder er ist kein Heilpraktiker.
Jeder Heilpraktiker ist staatlich geprüft. Das heißt, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker ist ein staatlich geschützter Begriff, der nur nach Zulassung durch das Gesundheitsamt verwendet werden darf.

Weitere Zusatzbezeichnungen wie “Spezialist” sind ebenfalls unzulässig, weil Sie den Patienten irreführen können und darüber hinaus wettbewerbswidrig sind. Dies gilt auch für das Auflisten genauer Aus- und Fachfortbildungshistorien des Heilpraktikers. Deshalb finden Sie in meiner Vita auch nur eine Auflistung allgemeiner Interessensgebiete (Tätigkeitsschwerpunkte) und der Beschreibung meines langen Weges zur Heilpraktikerin (ganzheitliche Heilkunde ist meine Berufung).

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Rund um die Heilpraktikerprüfung und das schulmedizinische Wissen des Heilpraktikers

Der Mensch hat schon immer erforscht, wie Heilung ermöglicht werden kann. Der Begriff Schulmedizin entstand, als sich Universitäten herausbildeten, und Medizin sowohl in Anwendung und Wirkung untersucht als auch lehrbar gemacht wurde. Seitdem heißt die standardisierte Medizin Schulmedizin.

In dieser sogen. Schulmedizin nicht erfasste alte, neue und vor allem der materialistischen Wissenschaft nicht zugängliche Methoden bezeichnet man unter anderem als Alternativmedizin, Komplementärmedizin. Ein modernes Gesundheitswesen bietet Schnittstellen zwischen Schul- und Alternativmedizin an - die integrative Medizin. Hier haben alle medizinischen, neben dem Heilpraktiker auch paramedizinische Berufe ihren Platz. Einfach deshalb, weil Gesundheit das höchste Gut ist, und die Schulmedizin noch nicht alles heilen kann.  

Ob ein Heilpraktiker einen Menschen (bzw. seine Krankheit) behandeln darf, beruht logischerweise auf Erkenntnissen der Schulmedizin. Daher haben Heilpraktiker sehr viel schulmedizinisches Wissen. Die gesamte Heilpraktiker-Prüfung (eigentlich Heilpraktiker-Überprüfung) besteht aus dem Wissen über Krankheit aus der Schulmedizin. Gefordert wird ein umfassendes Wissen der Anatomie (wo sitzt was im Körper), Physiologie (wie funktioniert es) und Pathologie (Krankheitslehre) mit Beherrschen praktischer Untersuchungsmethoden, Blutabnahme- und Injektionstechniken und Kenntnis grundsätzlicher Sorgfaltspflichten, wie Hygiene und natürlich Erste Hilfe.

Der Kern der amtsärztlichen Heilpraktikerüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz ist die Feststellung, dass der Heilpraktiker “die Volksgesundheit nicht gefährdet”. Das bedeutet, dass Heilpraktiker darin staatlich geprüft sind, zu erkennen, wann ihre eigenen medizinischen Methoden nicht mehr geeignet sind, einen Menschen (allein) zu behandeln, weil dieser (ausschließlich oder zusätzlich) eine andere Art von Hilfe benötigt. Um dies festzustellen und zum Wohle des Patienten zu handeln, hat der Heilpraktiker gelernt, zunächst nach schulmedizinischen Kriterien eine Diagnose zu stellen. Diese Fähigkeit wurde in der amtsärztlichen Überprüfung festgestellt. Daher darf er die Berufsbezeichnung Heilpraktiker führen.

 

(Nur für die Kabarettisten: Zur Heilpraktikerprüfung kann sich jeder anmelden, der Hauptschulabschluss hat, ein Führungs- und Gesundheitszeugnis vorlegen kann und mindestens 25 Jahre alt ist. Schmunzelnd empfehle ich jedem, der das für niedrige Zugangsvoraussetzungen hält oder sonstwie lustig findet, sich selbstbewusst zur Heilpraktiker-Prüfung anzumelden - und diese schriftlich-mündlich-praktisch zu absolvieren. Informationen auf der Webseite Ihres Wohnort- nahen Gesundheitsamtes). Wer die Prüfungsgebühren scheut, kann ja eine der Heilpraktiker-Prüfungen im Netz still und heimlich zuhause absolvieren.)

 

Bei meiner früheren Arbeit in einer Heilpraktikerschule war eine neu eingestellte Ärztin über das hohe Niveau des Unterrichtsstoffes und der anspruchsvollen Beispiele zur Prüfungsvorbereitung ganz erstaunt. Ja ganz richtig. In vielen Heilpraktikerschulen unterrichten Ärzte und Rettungssanitäter die schulmedizinischen Fächer. Geht es doch darum, dass der Heilpraktiker in seinem Berufsleben exakte Diagnosen oder sogen. Verdachtsdiagnosen nach schulmedizinischen Kriterien stellen kann. So kann er auch Patienten helfen, indem er sie einfach nur zum Arzt schickt oder direkt einen Krankenwagen ruft.

Die Diagnosestellung des Heilpraktikers dient also im ersten Schritt dem Patientenschutz:
zu erkennen, welche Erkrankungen er überhaupt behandeln kann und darf.
Er darf z. B. keine verschreibungspflichtigen Medikamente einsetzen und nicht röntgen,
keine Infektions-Erkrankungen diagnostizieren oder behandeln und auch nicht impfen.
Er muss aufgrund seiner schulmedizinischen Ausbildung jedoch ggf. eine Verdachtsdiagsnose stellen können und den Patienten zum Arzt oder ins Krankenhaus schicken.
Verdachtsdiagnosen können lt. Infektionsschutzgesetz für Heilpraktiker meldepflichtig sein.
Dann muss er diesen Verdacht dem Gesundheitsamt melden.

Die Basis der Heilpraktiker-Tätigkeit ist also die Schulmedizin.

Diagnose- und Therapieansätze des Heilpraktikers - gerade auch bei chronischen und Stoffwechselerkrankungen - sowie allem, was das Bindegewebe betrifft, bezieht er aus der ganzheitlichen Naturheilkunde, Komplementär- und Alternativmedizin (engl. CAM, complementary and alternative medicine).

Damit stellt der Heilpraktiker eine wesentliche Ergänzung des staatlichen Gesundheitssystems dar. Denn der Heilpraktiker ermöglicht dem Patienten freie Therapiewahl, auch von Außenseitermethoden. Dies ist nicht nur Luxus, sondern auch Grundrecht.

Gerade auch in einem Zeitgeist-Kontinuum, in dem die Mainstream-Medizin auf Genetik (also Anlage) als Ursache vieler auch chronischer Erkrankungen setzt. Während die ganzheitliche Medizin neben verhaltensbedingten Erkrankungsursachen auch auf epigenetische Faktoren setzt. Also auch Stressfaktoren der Umwelt, die genetische Schalter aktiveren können, wodurch es zu Krankheit oder im positiven Falle nicht zur Krankheit kommt. Allein diese Sichtweise begründet die Auswahl, was die eine oder andere Seite - wissenschaftlich gesehen - überhaupt für ein Heilmittel hält.

Viele dieser Forschungen zur Epigenetik werden im (außer-) europäischen Ausland betrieben
und bereichern die Palette naturwissenschaftlicher Erkenntnisse erheblich. Darüber findet seit vielen Jahren ein reger Austausch auf den wissenschaftlichen Plattformen zum Wohl von Patienten weltweit statt. Und selbstverständlich gibt es Wissenschaftsstreit, Konkurrenzgeplänkel und Aktivismus mit der einen oder anderen religiös anmutenden Anschauung. Das war schon immer so, und wird durch soziale Netzwerke noch verstärkt. Deshalb ist es für jeden Patienten wichtig, zu verstehen wie die Therapieform wirkt, die er auswählen will.

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Wie arbeitet ein Heilpraktiker?

Heilpraktiker sind neben den Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten die einzige Berufsgruppe, die Diagnosen stellen und Krankheiten behandeln sowie selbständig nach einem übergeordneten Behandlungskonzept vorgehen darf.

Der Heilpraktiker hat Therapiefreiheit (körperlich, psychologisch, energetisch), d. h. er darf die Therapien wählen, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung für geeignet hält, um entsprechend der Diagnose seine Patienten zu behandeln. Denn selbstverständlich behandelt der Heilpraktiker, der sagt, er behandle den ganzen Menschen auch die Symptome (Krankheitszeichen) der Menschen, die zu ihm kommen. Oft hält er den Ort des Krankheitsgeschehens jedoch nicht für den Ort  der Krankheitsentstehung. Deshalb wählt der Heilpraktiker einen individuell passenden ganzheitlichen Behandlungsansatz. Ein wichtiger Schwerpunkt des Heilpraktikers ist oft die Regulationsmedizin - das Unterstützen der Selbstheilungskräften und natürlichen Rhythmen des Menschen.

Und die Psychosomatik, also das Phänomen, dass körperliche Erkrankungen von etwas anderem als dem stofflichen Körper verursacht sein können.
 

 

Allgemeines und Zusammenarbeit zwischen Arzt und Heilpraktiker

Es gibt Krankheiten, die der Heilpraktiker nicht behandeln darf (z. B. übertragbare Krankheiten) oder kann (wenn verschreibungspflichtige Medikamente oder ein schulmedizinischer Eingriff, eine Operation angezeigt sind). Dann schickt er den Patienten zum Arzt. Auch, wenn zusätzlich eine ärztliche Diagnostik (z. B. Röntgen) für die Behandlung  erforderlich ist. Heilpraktiker haben keine Befugnis, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder solche, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen.
 

Eine direkte (nur mit Zustimmung des Patienten) oder indirekte (z.B. Anforderung von weiterführender Diagnostik) Zusammenarbeit mit Ärzten ist gestattet, solange sie nicht zeitgleich im selbem Raum mit einem Patienten stattfindet. Eine begleitende Behandlung durch den Heilpraktiker ist in vielen Fällen zusätzlich zur ärztlichen Behandlung möglich. Optimal wäre dann ein Informationsaustausch, so der Patient dem zustimmt. Eine Kenntnis von Arzt und Heilpraktiker über den zeitgleichen Kontakt des Patienten ermöglicht, sich ausschließende Rezepturen zu vermeiden und Therapiekonzepte zum Wohle des Patienten abzustimmen. Dazu müssen Arzt  und Heilpraktiker nicht in Kontakt sein, sondern der Patient teilt beiden Behandlern mit, wie und woran gerade gearbeitet wird. Diese Art der Aufklärung durch den Patienten trägt zur Senkung von Krankheitskosten bei und ermöglicht auch das Sammeln wissenschaftlicher Daten, was denn nun wann wie geholfen hat.

Überhaupt funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Heilpraktikern und Ärzten überwiegend professionell und reibungslos.

 

 

Heilpraktiker: Wissenschaft und Heilarbeit

Heilpraktiker arbeiten i.d.R. nach alternativ-wissenschaftlichen Methoden, die ganzheitlich sind und bilden sich regelmäßig fort. Ganzheitlich heißt, der Zusammenhang zwischen Körper, Geist, Seele, Umweltfaktoren und sozialem Umfeld ist bekannt und wird bei Diagnose und Therapie berücksichtigt.

Alternativ-wissenschaftlich bedeutet, dass die zum Einsatz kommenden Verfahren nicht nach dem  sogenannten naturwissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis (Basis = Philosophie des Positivismus) geprüft sind. Wissenschaftlich sind sie aber trotzdem, wenn sie ganz genauen Regeln von Diagnose und Behandlungstechniken folgen, die sich aus umfangreichem, oft Jahrhunderte altem Wissen und langjähriger Erfahrung ergeben oder auf dem umfangreichen traditionellen europäischen oder außereuropäischen Heilkundeschatz oder der Energie- und  Informationsmedizin z.B. auf Grundlage der Quantenphysik beruhen. Selbstverständlich beruhen auch die in der Heilpraktikerpraxis erzielten Gesundheitswirkungen daher auf Naturgesetzen. Sowohl Patientinnen und Patienten als auch Medizinerinnen und Mediziner entscheiden jeder für sich über die Haltung, nach der Medizin ausgeübt wird.
Der vorgenannte Positivismus beruht u.a. auf der philosophischen Vorgabe, dass nur was mit den 5 Sinnen nachprüf- und wiederholbar ist, Gültigkeit hat. In unserer heutigen Gesellschaft, die gern in allem höchste Sicherheit hätte wird dieser rein materielle Ansatz zwar immer wieder als Mainstream-Meinung behauptet. Entspricht aber regelmäßigen Umfragen zufolge nicht den Bedürfnissen der Mehrzahl der Patientinnen und Patienten. Traditionelle Heilkunde ist seit jeher tief in unserer mitteleuropäischen Kultur verankert. Auch sie beruht auf wissenschaftlichem Denken und Handeln. Es gibt also nicht “die” Wissenschaft, sondern verschiedene wissenschaftliche Denksysteme (Philosophien). Glücklicherweise gibt es auch nicht-materielle Ansätze, denn sonst könnte so manche Erkrankung nicht zielführend behandelt werden.

Weiter unten finden Sie einige Konzepte und Beispiele zu solchen philosophischen Konzepten. 

 

Es gibt für verschiedenste Naturheilverfahren ganze Bibliotheken von Kasuistiken (Fallbeschreibungen, Einzelfall-Beobachtungsstudien). Das sind gut dokumentierte Fallstudien, was wann unter welchen Umständen über welchen Zeitraum bei welchem Patienten wie gut geholfen hat. Aus solchen Dokumentationen der Krankenbehandlung geht auch hervor, wie Krankheit (und Gesundheit) in der Naturheilkunde gesehen wird: Als individuelles Geschehen bei einem individuellen Menschen vor dem Hintergrund seiner eigenen Geschichte und seines Erlebens (soziale, intra-psychische, sensorische, biochemische, nervöse, hormonelle)Informationsverarbeitung).

Verfahren oder Medikamente, die ganz oder in Teilbereichen den strengen naturwissen- schaftlichen Kriterien medizinischer Wirksamkeits-Tests (sogen. Gold-Standard) genügen,
z.B. auf bestimmten Studienergebnissen beruhen, sind naturwissenschaftlich (Evidenz-basierte Medizin). Ein Ziel dabei ist, einen einheitlichen Behandlungsstandard bestimmter Krankheiten festzulegen. Dies ist z.B. für die Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen wichtig.

 

Was Evidenz-basierte Medizin wirklich bedeutet:

Evidenzbasierte Medizin - Prof. Walach

 

 

In den Tests zum naturwissenschaftlichen Wirkungsnachweis wird geprüft, ob eine Ursache (z.B. ein bestimmter Stoff einer Pflanze) zu genau einer definierten Wirkung (z.B. die Normalisierung eines Blutwert-Parameters) führt. Und zwar in der selben Versuchsanordnung immer wieder, also wiederholbar. Dabei wird über eine Vergleichsgruppe, die ein Placebo (Stoff ohne Wirkung) erhält, ermittelt, ob der untersuchte Stoff eine signifikante Reaktion auslöst.  Also eine, die tatsächlich auf dem Stoff beruht und nicht auf Zufall sowie stärker wirkt als das Placebo der Kontrollgruppe. So ein naturwissenschaftlicher Nachweis ist für viele medizinischen Verfahren möglich, für viele nicht.

 

(Hinweis zu Placebo der Vergleichsgruppe: Gibt es bereits ein Mittel, das den naturwissenschaftlichen Wirkungsnachweis besser als ein Placebo bestanden hat, kann dieses anstatt des Placebos für die Vergleichsgruppe verwendet werden. Daher ist es so wichtig, dass ein neues verschreibungspflichtiges Mittel im Rahmen einer echten hochwertigen Studie mit Peer-Review ermittelt wurde. Peer Review bedeutet in diesem Fall, dass Fachkollegen Studienergebnisse mit der selben Versuchsanordnung zu wiederholen versuchen, bevor die Studienergebnisse überhaupt in Fachzeitungen publiziert werden.)

Sämtliche Heilverfahren, die zwar nach einem logischen Prinzip behandeln, jedoch nicht direkt das einzelne Krankheitssymptom, sondern den Menschen in seiner Individualität, der dieses Symptom entwickelt hat, müssen logischerweise nach einem anderen naturwissenschaftlichen Standard geprüft werden als dem o.g. Gold-Standard, möchte man ihre Wirksamkeit generell feststellen. Solche empirisch-wissenschaftlichen Belege gibt es zuhauf. Die Behauptung, etwas sei generell unwissenschaftlich, weil es materiell nicht nachweisbar ist, ist unwissenschaftlich.

Die Logik der positivistischen Naturwissenschaft kann also Beweise erbringen, wenn ein eindeutiges Symptom (Krankheitszeichen) durch eine genau bestimmte therapeutische Herangehensweise immer wieder beseitigt werden kann. Während es bei einer Vergleichsgruppe, die eine Placebo-Behandlung erhält (eine medizinisch nicht wirksame) diese objektive Verbesserung nicht gibt. Viele Verfahren können aus technischen Gründen gar nicht naturwissenschaftlich geprüft werden. So ein technischer Grund kann z.B. sein, dass es keine Möglichkeit gibt, die Kontrollgruppe der Studie mit einem Placebo zu behandeln, ohne dass die Pseudo-Behandelten dies merken würden. Dieses wissenschaftliche Problem gibt es z.B. bei den manuellen Therapieverfahren: Der kundige Patient merkt sehr genau, mit welcher Methode er behandelt wird. Ein Placebo wäre hier sehr schwierig einzusetzen)

 

 

Info sogenannter naturwissenschaftlicher Wirkungsnachweis

 

Der materiellen Naturwissenschaft (5 Sinne, messen, zählen, wiegen) nicht zugängliche Diagnose- und Therapieverfahren werden als nicht-wissenschaftlich bezeichnet.

Nicht, weil sie nicht wirken würden, sondern weil nicht mit materiellen Methoden objektiv herausgefunden werden kann, wie und warum sie wirken.
Aber: ordnungsgemäße Anwendung wissenschaftstheoretischer Regeln und Logik
(= intellektuelle Redlichkeit) bedeutet, dass ein nicht vorliegender Nachweis einer naturwissenschaftlichen Wirksamkeit nicht gleichbedeutend mit Nicht-Wirksamkeit ist.
Sondern das bedeutet, es kann keine naturwissenschaftliche Aussage über die Wirksamkeit eines Verfahrens gemacht werden. (= nicht-wissenschaftliches Verfahren)

Wenn man also - wie so oft in der traditionellen Naturheilkunde bestimmte Mittel oder Verfahren einsetzt, weil die Erfahrung lehrt, dass diese Anwendungen helfen, dann steht zur Patientenaufklärung z.B. dabei: Die medizinische Wirksamkeit der ...-Therapie beruht nicht auf dem sogenannten naturwissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis.

Es ist typisch für ganzheitliche, naturheilkundliche, energetische Verfahren, dass sie nicht per naturwissenschaftlichem Wirksamkeitsnachweis, dem sogen. Goldstandard bewiesen sind.
Hier steckt die naturwissenschaftliche Forschung noch in den Kinderschuhen.

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Arbeitsweise und philosophische Grundlagen der Heilpraktiker-Praxis Kallenbach

Die folgenden Aspekte beziehen sich auf das Vorherige zum Thema Wissenschaftlichkeit und führen dieses fort.

Es gibt verschiedene philosophische Grundlagen, die zu einer jeweils unterschiedlichen Sicht der Realität führen und damit entweder Wirklichkeit konstruieren oder einen festgelegten Standpunkt in einer an sich unveränderbaren Wirklichkeit einnehmen. Zum Beispiel:

Der materielle Realismus, auch Positivismus (obwohl dies philosophisch strittig ist)

der davon ausgeht, dass nur Materie (die aus Atomen besteht) real ist und zwar objektiv. Im Sinne etwas sei immer da und wahr. Die Materie bilde also den Ursprung, alles andere entstehe daraus, auch Bewusstsein, Geist. Daraus leitet sich in der Medizin die Anschauung ab, dass ein und dasselbe Symptom (Krankheitszeichen), bei allen Menschen immer gleich behandelt wird.
Nach einem messbaren Standard. Und, dass Medikamente chemisch-pharmakologisch-materiell nachweisbare Inhaltsstoffe haben. Woraus sich ergibt, dass viele auf “Information” beruhende Heilmittel des Heilpraktikers für den materiellen Realisten gar nicht vorhanden, weil nicht als solche nachweisbar sind.

Vor diesem Hintergrund kann ein Symptom bei allen Menschen auf genau gleiche Weise behandelt werden. Das funktioniert sehr oft, deshalb ist dies ja der übliche medizinische Standard. 

Der monistische Idealismus,

der davon ausgeht, dass der Geist, das Bewusstsein der Ursprung von allem ist, auch der Materie. Deshalb verlaufen Heilungsprozesse schleppend bis unbefriedigend, wenn die Patientin, der Patient denkt (und dies damit für ihn real ist), sie/er könne nicht wieder gesund werden. Jede Therapie muss daher ein Gesprächs-Element beinhalten, das den behandelten Menschen bei seinen inneren Sorgen und Nöten bzw. ganz allgemein bei seinen Denkmustern abholt, egal welcher Körperteil Symptome (Krankheitszeichen) zeigt.

 

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Der Vitalismus,

der davon ausgeht, das alles in der Schöpfung belebt ist. Auch die Grünkraft der Hildegard von Bingen findet hier ihre Grundlage. Daraus ergibt sich eine Sichtweise in der Heilpraktikerpraxis, die eine Krankheit des Menschen nicht als Ansammlung von Symptomen sieht, sondern das lebendige System Mensch ist durch irgendwelche Faktoren aus dem Gleichgewicht geraten. Nicht der Status Krankheit steht im Zentrum der Therapie des Heilpraktikers, sondern der Rückweg in die Balance, der die Selbstheilungskräfte anregt und letztlich Heilung bedeutet (immer mit der Einschränkung: sofern dies medizinisch möglich ist). Nach dieser Sichtweise gibt es für den Heilpraktiker nicht eine Krankheit (z.B. Husten) die für alle gleiche Ursachen hat, sondern immer einen individuellen Menschen, der aufgrund welcher Faktoren auch immer, ein zwar bekanntes Symptom (Krankheitszeichen Husten) entwickelt hat: Dieses gilt es aber in der Heilpraktikerpraxis individuell zu ergründen und zu behandeln. Dafür gibt es das reichhaltige Spektrum der Naturheilkunde (Komplementär- und Alternativmedizin, europ.: CAM). Und genügend Zeit für die “sprechende Medizin”, um den wahren Hintergründen vielleicht komplizierter Erkrankungen auf die Spur zu kommen.

Hierzu gehört auch, dass der Ort des Auftretens des Symptoms nicht unbedingt der Ort der Ursache des Krankheitsgeschehens sein muss. Eine Missempfindung irgendwo am Körper kann auf alles Mögliche zurückzuführen sein. Daraus ergibt sich dann die individuelle Therapie. 

Die Vorstellung von der Weisheit und Selbstregulation des Körpers

Hier geht der Heilpraktiker davon aus, dass der Körper Krankheit nicht als Fehler produziert, sondern als Möglichkeit der Selbstheilung erschafft. So wirkt z.B. Fieber als körpereigene Turboheizung, die mittels Temperatursteigerung schädliche Mikroorganismen z.B. Bakterien bekämpft. Sauna, Bäder und Hypertherapie (Überwärmung) als Therapie nutzen diese Fähigkeit des Körpers zur Selbstregulation. Auch ein Schnupfen kann - so hinderlich er im Alltag ist - zeigen, dass der Körper auf Schädliches  reagiert und in der Lage ist, sich selbst zu helfen. Bei etlichen chronisch gewordenen Krankheiten, können Heilpraktiker mit Kräutern und anderen Mitteln, eine schlechter gewordenen Reaktionsfähigkeit des Körpers wieder anregen, so dass ein Schnupfen wie ein Geschenk erscheinen mag: Als Zeichen, dass der Körper zunehmend wieder in der Lage ist, sich selbst zu heilen.

 

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Der Schamanismus,

der alles, was ist, für miteinander verbunden hält und als Urmedizin in verschiedensten Traditionen seit mindestens 40.000 Jahren weltweit eingesetzt wird. Der Begriff Schamanismus stammt aus dem Sibirischen und wird mittlerweile regionsübergreifend in der wissenschaftlichen Forschung als Bezeichnung für diese Heilkunst, Weltsicht und Praxis der Ahnenkommunikation und Seelenbegleitung in Übergangszeiten genutzt:

Jedem Bestandteil der Schöpfung wird ein Bewusstsein unterstellt. Damit sind alle Teile (Steine, Pflanzen, Tiere, Menschen, Elemente) in ein intelligentes System eingebunden und können miteinander kommunizieren. Diese Technik kann u.a. genutzt werden, wenn Beschwerden oder Befindlichkeitstörungen rationalen oder modernen energetischen Verfahren wie Kinesiologie nicht zugänglich sind. Schamanismus kann z.B. nach einschneidenden Erlebnissen und Schicksalsschlägen genutzt werden, um wieder inneren Halt, Orientierung und Trost zu finden.

Die Selbstheilungskräfte werden durch das Gefühl gestärkt, in einen sinnvollen, harmonischen Kontext Spezies-übergreifender sozialer Beziehungen eingebettet zu sein, dem man vertrauen kann, ohne dass Raum und Zeit eine Rolle spielen. Rituale u. ggf. Talismane, Bilder malen uvm. dienen der Wiederherstellung der eigenen Ordnung im individuellen System Mensch. Ich wende eine Auswahl schamanischer Techniken zur Stärkung der Autonomie, Selbstwirksamkeit, nach Unfällen, bei Narzissmusüberlebenden und bei innerer Leere und dem Gefühl, ausgebrannt zu sein an, damit neuer Lebensmut geschöpft und Altes abgeschlossen werden kann.

 

Zeit

Vor diesem Hintergrund ist es auch wichtig zu wissen, dass Zeit, also Geduld, etwas wirken zu lassen ein wesentliches Prinzip der Naturheilkunde ist, das der Heilpraktiker nutzt.
Denn nur akute Krankheiten lassen sich wo möglich schnell beheben. Über Jahre und Jahrzehnte Erworbenes braucht Zeit zum Rückbau, sofern medizinisch überhaupt möglich. Die Naturheilkunde, also auch der Heilpraktiker kann jedoch Zerstörtes nicht wieder heil machen. Für diesen Fall gibt es jedoch zum Beispiel hervorragend konstruierte künstliche Gelenke.

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Diagnose-Stellung Heilpraktikerin Kallenbach in Neuensee

In meiner Heilpraktiker-Praxis diagnostiziere, behandle und berate ich nach dem philosophischen Prinzip, das am besten geeignet ist, das medizinische Problem und Anliegen meiner Patientinnen und Patienten konstruktiv und effizient anzugehen. In der Regel handelt es sich um eine Kombination der o.g. philosophischen Prinzipien.

Ich stelle eine offizielle Diagnose (bei psychischen Beschwerden nach dem internationalen Diagnoseschlüssel). Dies ist bei Privat- oder Beihilfe-Versicherten wichtig zur etwaigen Erstattung der Heilpraktikerleistungen.

Als Heilpraktikerin ist mir der Entstehungsprozess einer Erkrankung wichtig. Deshalb erkläre ich in einfachen Worten aus Heilpraktiker-Sicht, was den Körper wohl dazu gebracht haben mag, dieses oder jenes Krankheitszeichen (Symptom) zu entwickeln. Diese Informationen sind wichtig für den Therapieprozess und beziehen den behandelten Menschen als mündigen Patienten ein.

Als Heilpraktikerin stelle ich falls gewünscht - was Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates angeht - eine alternative Diagnose mit dem Ziel einer konservativen Therapie. Diese Diagnostik im Sinne einer zweiten Meinung kann ich als Heilpraktikerin nur durchführen, wenn erstens kein dringendes schulmedizinisches Handeln notwendig ist sowie mir zweitens entsprechende Vorbefunde, auch bildgebender Verfahren vorliegen!

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Verschwiegenheitspflicht der Heilpraktikerin Kallenbach in Neuensee

Heilpraktiker unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, d.h. dass niemand durch den Heilpraktiker erfährt, wer in Behandlung ist und aus welchem Grund. Diese ergibt sich aus der Berufsordnung Heilpraktiker und ist nicht identisch mit der ärztlichen Schweigepflicht des Strafgesetzbuches. Eine allgemeine Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und dem Datenschutz, weil jeder Mensch ein verfassungsmäßig garantiertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat (das Verfassungsrecht regelt nur das Verhältnis zwischen Bürger und Staat, daraus wird aber der Datenschutz, der Schutz von Persönlichkeitsrechten im Alltag abgeleitet.). Und dieser Datenschutz ist nun in der Datenschutzgrundverordnung geregelt (DSGVO). Dazu gibt es beim 1. Termin einen entsprechenden Aufklärungsbogen. 

Eine Entbindung des Heilpraktikers von der Verschwiegenheitspflicht kann nur durch den Patienten erfolgen, z.B. bei einem Befundbericht für die private Krankenversicherung. Jedoch gibt es vor Gericht in einem Strafverfahren, falls ein Heilpraktiker dort als Zeuge geladen würde, kein Zeugnisverweigerungsrecht wie beim Pfarrer oder Arzt.
Für 99% aller Menschen ist diese letzte Tatsache unbedeutend.
 

Die Verschwiegenheit dient der Sicherstellung einer offenen und konstruktiven Arbeitsbeziehung zwischen Heilpraktiker und behandeltem Menschen, gerade auch, wenn mehrere Personen einer Familie beim selben Heilpraktiker in Behandlung sind.

Wenn mich ein Mensch wegen psychologischer Beratung in der Heilpraktikerpraxis z.B. bei Beziehungsproblemen aufsucht, kann ich nicht gleichzeitig auch dessen Partner darüber beraten.  

Ich nehme die Verschwiegenheitspflicht des Heilpraktikers sehr ernst und kann mich daher nur pauschal für Weiterempfehlungen bedanken. Und bitte um Verständnis, dass ich Ihnen nicht bestätige, wer von diesen Menschen nun bei mir in Behandlung ist und schon gar nicht, worum es dabei geht.  

Patientinnen und Patienten steht es natürlich frei, wem sie erzählen, wo sie in Behandlung sind.

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Heilpraktiker-Abrechnung und Honorar (allgemein):

Der Heilpraktiker ist ein freier medizinischer Beruf (§18 EStG) und erbringt Mehrwertsteuer-freie Dienstleistungen auf Basis eines mündlichen Dienstleistungsvertrags (§145 BGB sowie §§611-630 BGB). 

Honorarhöhe des Heilpraktikers

Das Honorar für die Dienstleistung des Heilpraktikers ist direkt nach der Behandlung fällig.
Nach Rechnungsstellung wird es traditionell bar beglichen bzw. nach individueller Vereinbarung möglichst zeitnah überwiesen. Ratenzahlung kann vereinbart werden.

Die Höhe des Honorars ergibt sich aus Aufgabenstellung bzw. Gesundheitszustand und Beschwerden des behandelten Menschen und dem erforderlichen medizinischen und zeitlichen Aufwand. Sowie nach seinen individuellen Behandlungswünschen, da jeder Patient des Heilpraktikers Privatpatient ist. Dieser letzte Satz gilt nur für Selbstzahler, da Privatversicherte und Beihilfe-Berechtigte nur nach medizinischer Notwendigkeit behandelt werden dürfen.

Bei der telefonischen Terminvereinbarung kann eine ungefähre Bandbreite der Behandlungskosten (von ... bis... und ungefährer Zeitaufwand) für die individuelle Behandlung erfragt werden. Eine wirtschaftliche Aufklärung in Textform gem. Patientenrechtegesetz erfolgt vor der Behandlung für diejenigen Privatversicherten / Beihilfe-Berechtigten, bei denen die Übernahme der vollständigen Behandlungskosten durch die Krankenversicherung / Beihilfe nicht sicher ist.

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Rechnungstellung des Heilpraktikers

Jede Patientin, jeder Patient erhält eine private Behandlungsrechnung auf Basis des GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker), bzw. Beihilfe, s. unten.

Das Gebührenverzeichnis (GebüH) ist keine Gebührenordnung, wie die ärztliche, sondern wurde 1985 (in 2025 ist das 40 Jahre her) aufgrund einer Umfrage unter den Heilpraktikern über deren häufig angewendete Verfahren und durchschnittliche Honorare als Orientierungshilfe zur Abrechnung zusammengestellt.

Damit ist das GebüH eine Vereinbarung zur Behandlungsvergütung des Heilpraktikers, aber keine Vorschrift. Die Erstattungsbasis von Heilpraktikerleistungen finden Privatversicherte in ihrem Versicherungsvertrag.

      -> Folgendes betrifft nur Privat Versicherte mit eingeschlossenen Heilpraktikerleistungen:

      Da das GebüH nur einen Bruchteil der möglichen Therapieverfahren des Heilpraktikers enthält, und deren Honorarhöhen seit bald 40 Jahren unverändert sind. Und das GebüH aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auch nicht überarbeitet werden darf, wird in dieser Praxis auch analog abgerechnet. Dies hat keinen Einfluss auf die - zur besseren Einschätzung - genannten Stundensätze oder Behandlungshonorare in meinem Praxisaushang.

      Analoge Abrechnung bedeutet, die Gebührenziffer, die die durchgeführte Diagnose oder  Therapie am ehesten wiedergibt, wird angesetzt und im Begleittext das tatsächlich durchgeführte Verfahren genannt. Die Erstattungsfähigkeit jeder Leistung wird vor der Behandlung besprochen (gem. Patientenrechtegesetz).

Diese Abrechnungsmodalitäten schaffen eine klare, wahrheitsgemäße und nachvollziehbare Abrechnungsgrundlage und ermöglichen, das vorher in einer von-bis-Bandbreite mündlich genannte Honorar korrekt in Rechnung zu stellen.

Ein Kostenvoranschlag für die private Krankenversicherung kann erstellt werden.

 

Bei zeitaufwendigen Therapieformen des Heilpraktikers oder solchen, die von Privaten Krankenversicherungen generell nicht erstattet werden, gelten individuelle Honorare (Selbstzahlerhonorare), die in meinem Behandlungszimmer aushängen sowie nach dem neuen Patienrechtegesetz in Textform  bzw. je nach Sachlage mündlich vereinbart werden. 

  • Beihilfe-Berechtigte erhalten eine Behandlungsrechnung nach den für sie geltenden Bestimmungen. Dazu muss mir bekannt sein, welches Bundesland zuständig ist oder der Bund sowie der Prozentsatz.  
     
  • Verpasste oder nicht rechtzeitig (24 Stunden vorher) abgesagte Termine zur Heilpraktikerbehandlung werden gem. neuester Rechtsprechung für sogen. Bestellpraxen (Heilpraktikerpraxis mit festen Terminen) mit dem vollen Honorarsatz der zeitlich und inhaltlich geplanten Behandlung in Rechnung gestellt. Denn da ich Ihnen den Service anbiete, nicht auf Ihre Behandlung warten oder in einem vollen Wartezimmer sitzen zu müssen, kann ich nur mit konkreter Terminvereinbarung arbeiten. Und wenn Sie nicht kommen, dann sitzt die Heilpraktikerin sozusagen rum.
    Was aber viel schlimmer ist: Vielleicht kann ich einen anderen Menschen mit akuten Problemen nicht statt Ihrer Person behandeln, da ich ja nicht wusste, dass Sie nicht kommen würden.

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Private Krankenversicherungen / Beihilfe:

Heilpraktikerhonorare können von privaten Krankenversicherungen ganz oder teilweise erstattet werden. Dies ist abhängig von der Gesellschaft und den individuellen Vertragsbedingungen (Tarif).
In welchem Umfang Erstattung möglich ist, kann von keinem Heilpraktiker garantiert werden. Deshalb könnten Sie bei Ihrer Versicherung ggf. nachfragen, welche Heilpraktikerleistungen (GebüH-Ziffern) in welcher Höhe erstattet werden. Dies kann der GebüH-Höchstsatz sein (das ist heute Standard, weil das Verzeichnis ja, wie oben beschrieben, bald 40 Jahre alt ist), der Schwellenwert der GÖÄ  (Gebührenordnung für Ärzte) oder ein bestimmter Prozentsatz z.B. 50% oder 80%. Für Heilpraktiker-Zusatz-Versicherte gibt es außerdem meist einen jährlichen Höchstbetrag.

 

  • Die Erstattung ist abhängig von der Diagnose, den Versicherungsbedingungen sowie von den angewandten Verfahren in der Heilpraktikerpraxis.  
  • Die Beihilfe erstattet grundsätzlich nur den Beihilfesatz bestimmter Verfahren des Heilpraktikers. 
  • Auch eine private Krankenversicherung ist nicht als Vollkasko-Versicherung zu verstehen, die alle Leistungen übernimmt, sondern leistet nur im Versicherungsfall Krankheit. 
  • Ich kläre grundsätzlich darin auf, dass die Behandlung überwiegend selbst zu bezahlen ist, Medikamente meist nicht erstattet werden. Psychotherapie wird von einigen Privatversicherungen übernommen, nicht jedoch von der Beihilfe; Kinesiologie wird von einigen wenigen erstattet. Einige Heilpraktiker Methoden werden weder von der privaten Krankenversicherung noch von der Beihilfe erstattet, auch wenn sie im GebüH enthalten sind und im Erfahrungsschatz der Volksheilkunde als wirksam gelten.  
  • Bei unangemessener Leistungsverweigerung der Versicherung kann sich ein schriftlicher Widerspruch lohnen (evtl. mit Hilfe von Abrechnungsspezialist, Rechtsanwalt, Schiedsstelle oder Ombudsmann der Versicherungen, Vertreter der Patientenrechte im Bundestag). Der Heilpraktiker hat mit diesem Rechtsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer jedoch nichts zu tun. Um unangemessene Leistungsverweigerung handelt es sich z.B., wenn im Versicherungsvertrag Heilpraktikerleistungen nach GebüH steht, nach Einreichen der ersten Rechnung aber plötzlich Vorschriften gemacht werden, welche Ziffer nur einmal oder nicht neben einer anderen angesetzt werden darf oder, dass die Anzahl der Behandlungen von vorn herein begrenzt wird, ohne den Gesundungsprozess abzuwarten. Diese Einschränkungen haben den Charakter einer Ferndiagnose und sind unzulässig.
  • Präventive Maßnahmen haben zwar medizinischen Charakter und dienen der Vorbeugung von Krankheiten, liegen jedoch in der Verantwortung der Patientinnen und Patienten, da Krankenversicherung und Beihilfe nur im Versicherungsfall Krankheit leisten können.

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Gesetzliche Krankenkassen:

  • Jeder Patient des Heilpraktikers ist ein Privatpatient. 
  • Gesetzliche Krankenkassen dürfen aufgrund der Bestimmungen des V. Sozialgesetzbuches keine Heilpraktikerleistungen erstatten. Denn Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen nur von Berufsgruppen übernehmen, die eine geregelte Ausbildung haben.
    Geregelt bedeutet, dass ein Curriculum klar und eindeutig festgelegter Ausbildungsinhalte vorliegt, was dazu führen würde, dass alle Heilpraktiker auf dieselbe Art und Weise arbeiteten. Dies ist vor dem Hintergrund des reichhaltigen Schatzes an traditionellen und neueren ganzheitlichen Heilverfahren weder möglich, noch sinnvoll, sondern würde eine kulturelle Verarmung bedeuten. Und den kranken Menschen nicht nützen.
  • Es gibt wirklich sehr viele ganzheitliche Diagnose- und Therapieverfahren.
    Hätte der Heilpraktiker eine wie im V. Sozialgesetzbuch vorgeschriebene  geregelte Ausbildung, müsste jeder Heilpraktiker in weit über 100 Diagnose- und Therapieverfahren umfassend ausgebildet sein, um den wertvollen Therapie- und Erfahrungsschatz, der diesen Beruf ausmacht,  für die Bevölkerung zu erhalten.
    Wäre die Therapieausbildung des Heilpraktikers also im Sinne des Gesetzes “geregelt”, müssten entweder alle in allem ausgebildet sein oder viele wertvolle Außenseiterverfahren würden nicht mehr angeboten bzw. blieben nach wie vor eine Privatleistung, wie dies seit jeher auch in der ärztlichen Praxis gehandhabt wird.
  • Der Heilpraktiker hat Therapiefreiheit. Das heißt, er sucht er sich aus der Fülle an ganzheitlichen Diagnose- und Therapieverfahren diejenigen aus, die seiner Sicht nach am besten geeignet sind, kranke Menschen erfolgreich zu behandeln. In diesen verschiedenen Verfahren lässt sich der Heilpraktiker ausbilden. So haben auch Patienten die Möglichkeit, sich den Heilpraktiker auszusuchen, der so arbeitet, wie es ihnen am besten zusagt:
    Vielfältig und individuell. Anhand meiner o.a. Therapieschwerpunkte, die in meiner Heilpraktiker-Praxis angeboten werden, können sich Interessierte informieren, welche Arbeitsweise sie bei mir erwartet. Ergänzend können Sie weiter oben auf dieser Seite Einblick in meine Behandlungsphilosophie(en) nehmen.
  • Es gibt auch für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit einer privaten Zusatzversicherung für Heilpraktiker (genau erfragen, welche Verfahren in welcher Höhe erstattet werden). Es gibt sehr unterschiedliche Varianten der Vertragsgestaltung mit und ohne Begrenzung der zu erstattenden Höchstbeträge pro Jahr. Entscheidend für die Kostenübernahme ist jedoch das Vorliegen eines als Krankheit definierten medizinischen Problems.

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Selbstzahler: Der typische Privatpatient des Heilpraktikers

Gesetzlich versicherte Privatpatienten der Heilpraktikerpraxis Kallenbach in Neuensee sind Selbstzahler. Hier muss kein komplizierter abrechnungstechnischer Unterschied zwischen Gesundheitsvorsorge und Krankheitsbehandlung gemacht werden.

Bitte gehen Sie grundsätzlich von einem Honorarsatz von € 100 pro Stunde aus.

Ich bemühe mich, Ihre Zeit zur Ermittlung meiner Diagnose nicht zu sehr zu beanspruchen. Trotzdem muss ich wissen wer mir gegenübersitzt und was Ihr Problem ist. Falls Sie eine langwierige Krankengeschichte mit vielen Stationen hinter sich haben, empfehle ich Ihnen, die Eckdaten aufzuschreiben und wichtige Befunde (Röntgenbilder, Blutwerte etc.) in Kopie mitzubringen. 

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Steuerliche Absetzbarkeit von Heilpraktikerhonoraren:

Das selbst beglichene Heilpraktikerhonorar und verordnete Medikamente können als Krankheitsaufwendungen in der Steuererklärung unter Sonderaufwendungen (der absetzungsfähige Prozentsatz ist abhängig vom Einkommen, 2 - 4 %) geltend gemacht werden.

Heilpraktiker Rechnungen zur Vorlage beim Finanzamt müssen keine Diagnose enthalten.

Dies gilt auch für Zusatzversicherte, deren Jahresbudget ausgeschöpft ist oder Privat-/Beihilfe-Versicherte, die ihre Rechnung aus persönlichen Gründen nicht einreichen möchten. 

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Mit den Informationen auf dieser Seite ist auch der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 17. Mai 2010 Genüge getan, die für Heilberufe wie den Heilpraktiker jedoch nur eingeschränkt gilt.

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