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Werbung und Informationen für Patientinnen und Patienten
- Wie bei allen medizinischen Berufen unterliegt die Werbung des Heilpraktikers den strengen Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Dies dient dem Patientenschutz, damit keine Angst ausgelöst oder übertriebene Hoffnung auf Heilung geweckt wird.
- Gesundheits- und Heilversprechen sind unzulässig, daher sind werbende Beschreibungen von Ursache- und Wirkungszusammenhängen und die Auflistung von Krankheiten (Indikationen) nicht gestattet.
- Ausführliche medizinische Informationen dürfen nicht offen dargestellt werden.
- Daraus folgt, dass Heilpraktiker-Werbung nur reinen Informationscharakter, nicht aber anpreisenden Charakter haben darf.
- Es könnte dadurch der Eindruck entstehen, dass es sich bei Heilpraktikerleistungen um Wellnessangebote handelt. Dies stimmt jedoch nicht: Heilpraktiker bieten qualifizierte medizinische und damit umsatzsteuerfreie Dienstleistungen an. Seitenanfang
Zulassung des Heilpraktikers
- Der Heilpraktiker ist ein medizinischer Beruf mit vielen Befugnissen und einer hohen Verantwortung.
- Heilpraktiker darf sich nur nennen, wer vor einem deutschen Gesundheitsamt eine schriftliche und mündlich-praktische Prüfung abgelegt und bestanden hat.
- Die Voraussetzung für ein Bestehen der staatlichen Prüfung ist ein umfassendes schulmedizinisches Wissen der Anatomie, Physiologie und Pathologie mit Beherrschen praktischer Untersuchungsmethoden, Injektionstechniken und Kenntnis grundsätzlicher Sorgfaltspflichten, da der Heilpraktiker eine hohe Verantwortung hat.
- Der Kern dieser amtsärztlichen Heilpraktikerprüfung ist die Feststellung, dass der Heilpraktiker “die Volksgesundheit nicht gefährdet”. Das bedeutet, dass Heilpraktiker darin geprüft sind, zu erkennen, wann ihre eigenen alternativmedizinischen Methoden nicht mehr geeignet sind, einen Menschen zu behandeln, weil dieser eine andere Art von Hilfe benötigt. Seitenanfang
Arbeitsweise:
- Heilpraktiker sind neben den Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten die einzige Berufsgruppe, die Diagnosen stellen und Krankheiten behandeln sowie nach einem übergeordneten Behandlungskonzept vorgehen darf.
- Heilpraktiker arbeiten i. d. R. nach alternativ-wissenschaftlichen Methoden, die ganzheitlich, d.h. nicht symptombezogen sind und bilden sich regelmäßig fort.
- Alternativ-wissenschaftlich bedeutet, dass sowohl alte und neue Erfahrungsheilkunde zum Einsatz kommen können, als auch Verfahren, deren Prinzipien nicht mit den engen naturwissenschaftlichen Gruppennachweisen (ein Symptom - eine Ursache - ein Behandlungsstandard) nachgewiesen werden können, weil Husten eben nicht gleich Husten ist, und daher ausgehend von der systemischen Individualität des betroffenen Menschen her gearbeitet wird. Alternativmedizinische Verfahren sind dann sogar naturwissenschaftlich nachweisbar, wenn man sich die Mühe macht, einen Versuchsablauf zu wählen, der dem jeweiligen Verfahren gerecht wird. Die Vielfalt in der Medizin ist groß. So vieles weiß Mensch noch nicht. Daher steht es jedermann offen, sich theoretisch (z. B. über Bücher) mit einem Heilverfahren und der dahinter stehenden Logik auseinander zu setzen, um für sich selbst zu entscheiden, ob dieses Verfahren im eigenen Fall sinnvoll sein kann. So eine Herangehensweise ist Ausdruck des mündigen Patienten, der sich damit auch eine Motivationsgrundlage schafft - denn in der Naturheilkunde ist die Mitarbeit des Patienten in mindestens einem Punkt meist erfolgsentscheidend.
- Der Heilpraktiker hat Therapiefreiheit (körperlich, psychologisch, energetisch), d. h. er darf die Therapien wählen, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung für geeignet hält, um entsprechend der Diagnose seine Patienten zu behandeln. Denn selbstverständlich behandelt er auch die Symptome (Krankheitszeichen) der Menschen, die zu ihm kommen. Oft hält er den Ort dieses Geschehens jedoch nicht für den Ort der Krankheitsentstehung. Deshalb wählt er einen individuell passenden Behandlungsansatz.
- Es gibt Krankheiten, die der Heilpraktiker nicht behandeln darf (z. B. übertragbare Krankheiten) oder kann (wenn verschreibungspflichtige Medikamente angezeigt sind) oder die eine ärztliche Diagnostik (z. B. Röntgen) erfordern.
- Eine direkte (nur mit Zustimmung des Patienten) oder indirekte (Anforderung von weiterführender Diagnostik) Zusammenarbeit mit Ärzten ist gestattet, solange sie - nach neuester Rechtsprechung - nicht zeitgleich im selbem Raum mit einem Patienten stattfindet. Eine begleitende Behandlung durch den Heilpraktiker ist in vielen Fällen zusätzlich zur ärztlichen Behandlung möglich. Optimal wäre dann ein Informationsaustausch, so der Patient dem zustimmt. Eine Kenntnis von Arzt und Heilpraktiker über den zeitgleichen Kontakt des Patienten ermöglicht, sich ausschließende Rezepturen zu vermeiden und Therapiekonzepte zum Wohle des Patienten abzustimmen. Dazu müssen Arzt und Heilpraktiker nicht in Kontakt sein, sondern der Patient teilt beiden Behandlern mit, wie und woran gerade gearbeitet wird. Diese Art der Aufklärung durch den Patienten trägt zur Senkung von Gesundheitskosten bei und ermöglicht auch das Sammeln wissenschaftlicher Daten, was denn nun wann wie geholfen hat. Seitenanfang
Verschwiegenheitspflicht
- Heilpraktiker unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, d.h. dass niemand durch den Heilpraktiker erfährt, wer in Behandlung ist und aus welchem Grund. Diese ergibt sich aus der Berufsordnung und ist nicht identisch mit der ärztlichen Schweigepflicht des Strafgesetzbuches. Eine allgemeine Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und dem Datenschutz, weil jeder Mensch ein verfassungsmäßig garantiertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat (das Verfassungsrecht regelt nur das Verhältnis zwischen Bürger und Staat, daraus wird aber der Datenschutz, der Schutz von Persönlichkeitsrechten im Alltag abgeleitet.).
- Eine Entbindung des Heilpraktikers kann nur durch den Patienten erfolgen, jedoch gibt es vor Gericht kein Zeugnisverweigerungsrecht.
- Die Verschwiegenheit dient der Sicherstellung einer offenen und konstruktiven Arbeitsbeziehung zwischen Heilpraktiker und behandeltem Menschen, gerade auch, wenn mehrere Personen einer Familie in Behandlung sind.
- Ich bedanke daher mich pauschal für Weiterempfehlungen, bitte jedoch gleichzeitig dafür um Verständnis, dass ich Ihnen nicht bestätige, wer von diesen Menschen nun bei mir in Behandlung ist und schon gar nicht, worum es dabei geht.
- Patientinnen und Patienten steht es natürlich frei, wem sie erzählen, wo sie in Behandlung sind. Seitenanfang
Abrechnung und Honorar:
- Zwischen Patient und Heilpraktiker kommt ein mündlicher Dienstleistungsvertrag zustande, d.h. PatientInnen und KlientInnen sind immer SelbstzahlerInnen.
- Der Heilpraktiker ist ein freier medizinischer Beruf und unterliegt nicht der Mehrwertsteuerpflicht.
- Das GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) ist die Grundlage der Rechnungsstellung des Heilpraktikers.
- Das Gebührenverzeichnis enthält nur einen Bruchteil der möglichen Therapieverfahren und ist preislich seit 25 Jahren unverändert. Der Heilpraktiker ist nicht an diesen Rahmen gebunden. Die Abrechnung nach GebüH wird jedoch von den meisten Krankenversicherungen gefordert. In dieser Praxis erfolgt die Rechnungsstellung auf Basis des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Für die manuellen Therapien ist dieser Rahmen meist ausreichend. Bei zeitaufwändigen Therapieformen oder solchen, die von Privaten Krankenversicherungen generell nicht erstattet werden, gelten individuelle Honorare, die in meinem Behandlungszimmer aushängen bzw. je nach Sachlage mündlich vereinbart werden.
- Das Behandlungshonorar in meiner Praxis besteht aus einer Kombination von erforderlichem Zeiteinsatz und angewandten Verfahren und ergibt sich unter anderem aus dem individuellen Beschwerdebild des behandelten Menschen. Deshalb kann bei der ersten telefonischen Terminvereinbarung lediglich eine preisliche Bandbreite angegeben werden.
- Die Bezahlung des Heilpraktikers erfolgt sofort nach erbrachter Behandlung und Rechnungsstellung / Quittung bar oder per Überweisung und ist nicht von einer etwaigen Rückerstattung privater Krankenversicherungen oder Beihilfestellen abhängig!
- Kein Heilpraktiker kann die Übernahme der Behandlungskosten der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe garantieren!
- Verpasste oder nicht rechtzeitig (24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden gem. neuester Rechtsprechung für sogen. Bestellpraxen mit dem vollen Honorarsatz in Rechnung gestellt. Seitenanfang
Private Krankenversicherungen / Beihilfe:
- Heilpraktikerrechnungen können von privaten Krankenversicherungen ganz oder teilweise erstattet werden.
- Die Leistungen sind abhängig von der Diagnose, den Versicherungsbedingungen sowie von den angewandten Verfahren.
- Die Beihilfe erstattet grundsätzlich nur den Beihilfesatz bestimmter Verfahren (Lassen Sie sich das Kostenübernahmeblatt zuschicken). Die Handhabung einer Art Behandlungsgebühr seitens der Beihilfe (pro Quartal oder manchmal immer noch pro Rechnung/Rezept) von € 10 oder € 6 teilt Ihnen Ihre Beihilfestelle mit.
- Auch eine private Krankenversicherung ist nicht als “Vollkasko-Versicherung” zu verstehen, die alle Leistungen übernimmt, sondern nur im Versicherungsfall “Krankheit” leistet.
- Die Rechnungsstellung für Patienten, deren Versicherung Heilpraktikerleistungen erstattet, erfolgt nach dem GebüH.
- Wenn Sie privat versichert sind und Heilpraktikerleistungen in Anspruch nehmen können, fragen Sie vor einer Behandlung bei Ihrer Versicherung nach, welche Ziffern des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) in welcher Höhe erstattet werden. Dies dient dazu, Ihre zu erwartende Rückerstattung zu kalkulieren.
- Nach meiner Erfahrung werden manuelle Therapien bei entsprechender Erkrankung häufig von Privatkassen und der Beihilfe (teilweise) getragen. Psychotherapie wird von einigen Privatkassen übernommen, nicht jedoch von der Beihilfe; die sogenannten nicht-wissenschaftlichen Methoden werden weder von der PKV noch von der Beihilfe erstattet, auch wenn sie im GebüH enthalten sind und als Erfahrungsschatz der Volksheilkunde preiswert und wirksam sein können.
- Es kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass Ihre Behandlungs- und Medikamentenkosten zu
- 100% von Ihrer Krankenversicherung getragen werden! Bei unangemessener Leistungsverweigerung der Versicherung kann sich ein schriftlicher Widerspruch lohnen (evtl. mit Hilfe von Abrechnungsspezialist, Rechtsanwalt Schiedsstelle oder Ombudsmann der Versicherungen. Adressen in der Praxis). Der Heilpraktiker hat mit diesem Rechtsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer jedoch nichts zu tun.
- Präventive Maßnahmen haben zwar medizinischen Charakter und dienen der Vorbeugung von Krankheiten, liegen jedoch in der Verantwortung der PatientInnen, da Krankenversicherung und Beihilfe nur im Versicherungsfall “Krankheit” leisten können. Seitenanfang
Gesetzliche Krankenkassen:
- Gesetzliche Krankenkassen dürfen aufgrund der Bestimmungen des V. Sozialgesetzbuches keine Heilpraktikerleistungen erstatten.
- Sie bezahlen als PrivatpatientIn selbstverständlich keine Praxisgebühr.
- Es gibt auch für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit einer privaten Zusatzversicherung (genau erfragen, welche Verfahren in welcher Höhe erstattet werden). Es gibt sehr unterschiedliche Varianten der Vertragsgestaltung mit und ohne Begrenzung der zu erstattenden Höchstbeträge pro Jahr. Entscheidend für die Kostenübernahme ist jedoch das Vorliegen einer anerkannten Erkrankung Seitenanfang
Steuerliche Geltendmachung:
- Heilpraktikerleistungen als Ausgaben bei Krankheit können in der Steuererklärung als Sonderaufwendungen abhängig vom Einkommen geltend gemacht werden.
- Rechnungen zur Vorlage beim Finanzamt müssen keine Diagnose enthalten. Seitenanfang
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Mit diesen Informationen ist auch der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 17. Mai 2010 Genüge getan, die für Heilberufe jedoch nur eingeschänkt gilt.
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